Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen Wahl GmbH + Co. KG

Stand September 2011

1 Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (zusammenfassend „Kunde“), es sei denn, es wird im Folgenden ausdrücklich bestimmt, dass einzelne Bestimmungen nur für Verbraucher oder Unternehmer gelten sollen.

1.2 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Wahl GmbH + Co. KG („Wahl“) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser AGB in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Sofern der Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen wird, gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Dies gilt auch, wenn diese AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3 Abweichende AGB des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2 Angebote, Vertragsschluss, Preise und Zahlungen

2.1 Die Angebote von Wahl sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss erfolgt dadurch, dass Wahl die Bestellung oder den Auftrag des Kunden durch Lieferung oder Leistung der bestellten Ware oder Leistung oder durch die Mitteilung der Auslieferung oder Ausführung annimmt, nicht schon durch eine den Eingang der Bestellung bestätigende E-Mail oder Vergabe einer Auftrags- oder Kundennummer.

2.2 Zum Angebot von Wahl gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An den Unterlagen behält sich Wahl Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert unverzüglich zurückzusenden.

2.3 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz von Wahl inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Die Gewährung von Skonto erfolgt nur bei ausdrücklicher Einzelvereinbarung. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.

2.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder von Wahl abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.

2.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind von Wahl anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

3 Termine, Fristen

3.1 Liefer- oder Leistungstermine oder -fristen, bedürfen zur Verbindlichkeit der Schriftform. Wahl ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden nicht von Interesse. Versandkosten werden nur einmal berechnet.

3.2 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Wahl setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist Wahl berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen. Für den Fall des kundenseitigen Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Kaufsache auf den Kunden über.

3.3 NUR FÜR UNTERNEHMER: Ist die Liefer- und Leistungsverzögerung von Wahl nicht zu vertreten, haben wir das Recht, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wahl hat den Kunden hierüber unverzüglich zu benachrichtigen. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

3.4 NUR FÜR VERBRAUCHER: Bei Vorliegen durch Wahl zu vertretender Verzögerungen der Lieferung und Leistung wird die Dauer der vom Kunden gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei Wahl beginnt.

3.5 Beinhaltet die Leistung von Wahl zusätzlich die Montage oder sonstige Werk- oder Dienstleistung, so wird diese Leistung zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten (Montag bis einschließlich Freitag) unter der Berücksichtigung der Feiertage des Bundeslandes Niedersachsen erbracht. Das Weisungs- und Direktionsrecht der von uns zur Erbringung der Leistung eingesetzten Mitarbeiter steht ausschließlich Wahl zu.

4 Gewährleistung und Haftung

4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt ein Jahr. Für Bauleistungen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 5 Jahren.

4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, kann diese nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbracht werden.

4.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit unserer Pflichtverletzung oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

4.5 Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Wahl oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit Wahls, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Wahl haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse/-beschränkungen gelten nicht, sofern Wahl einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs der Leistung bleiben unberührt.

5 Pfandrecht, Eigentumsvorbehalt

5.1 Wahl steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Sachen des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

5.2 Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich Wahl das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat Wahl deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann Wahl den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde uns die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden.

5.3 Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum Wahls bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus diesem Vertrag. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die Wahl gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Bis zur Erfüllung der Ansprüche Wahls dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.

5.4 NUR FÜR UNTERNEHMER: Ist der Kunde Unternehmer, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes entstehenden Forderungen, inklusive sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im gesamten Umfang an Wahl ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wahl verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

5.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter, wird der Kunde auf das Eigentum von Wahl hinweisen. Des Weiteren wird der Kunde Wahl hierüber unverzüglich benachrichtigen.

6 Widerrufsbelehrung

6.1 NUR FÜR VERBRAUCHER, NUR FÜR DEN FERNABSATZ VON WAREN IM SINNE VON § 312d BGB: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:

Wahl GmbH + Co. KG
Alfred-Nobel-Straße 2
30926 Seelze

Telefax: 0511 2786111
E-Mail: info(at)wahl-co.de

6.2 Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

7 Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz Wahls.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Wahl ElektroTechnik GmbH

Stand September 2011

1 Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (zusammenfassend „Kunde“), es sei denn, es wird im Folgenden ausdrücklich bestimmt, dass einzelne Bestimmungen nur für Verbraucher oder Unternehmer gelten sollen.

1.2 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Wahl ElektroTechnik GmbH („Wahl“) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser AGB in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Sofern der Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen wird, gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Dies gilt auch, wenn diese AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3 Abweichende AGB des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2 Angebote, Vertragsschluss, Preise und Zahlungen

2.1 Die Angebote von Wahl sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss erfolgt dadurch, dass Wahl die Bestellung oder den Auftrag des Kunden durch Lieferung oder Leistung der bestellten Ware oder Leistung oder durch die Mitteilung der Auslieferung oder Ausführung annimmt, nicht schon durch eine den Eingang der Bestellung bestätigende E-Mail oder Vergabe einer Auftrags- oder Kundennummer.

2.2 Zum Angebot von Wahl gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An den Unterlagen behält sich Wahl Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert unverzüglich zurückzusenden.

2.3 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz von Wahl inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Die Gewährung von Skonto erfolgt nur bei ausdrücklicher Einzelvereinbarung. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.

2.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder von Wahl abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.

2.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind von Wahl anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

3 Termine, Fristen

3.1 Liefer- oder Leistungstermine oder -fristen, bedürfen zur Verbindlichkeit der Schriftform. Wahl ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden nicht von Interesse. Versandkosten werden nur einmal berechnet.

3.2 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Wahl setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist Wahl berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen. Für den Fall des kundenseitigen Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Kaufsache auf den Kunden über.

3.3 NUR FÜR UNTERNEHMER: Ist die Liefer- und Leistungsverzögerung von Wahl nicht zu vertreten, haben wir das Recht, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wahl hat den Kunden hierüber unverzüglich zu benachrichtigen. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

3.4 NUR FÜR VERBRAUCHER: Bei Vorliegen durch Wahl zu vertretender Verzögerungen der Lieferung und Leistung wird die Dauer der vom Kunden gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei Wahl beginnt.

3.5 Beinhaltet die Leistung von Wahl zusätzlich die Montage oder sonstige Werk- oder Dienstleistung, so wird diese Leistung zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten (Montag bis einschließlich Freitag) unter der Berücksichtigung der Feiertage des Bundeslandes Niedersachsen erbracht. Das Weisungs- und Direktionsrecht der von uns zur Erbringung der Leistung eingesetzten Mitarbeiter steht ausschließlich Wahl zu.

4 Gewährleistung und Haftung

4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt ein Jahr. Für Bauleistungen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 5 Jahren.

4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, kann diese nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbracht werden.

4.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit unserer Pflichtverletzung oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

4.5 Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Wahl oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit Wahls, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Wahl haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse/-beschränkungen gelten nicht, sofern Wahl einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs der Leistung bleiben unberührt.

5 Pfandrecht, Eigentumsvorbehalt

5.1 Wahl steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Sachen des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

5.2 Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich Wahl das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat Wahl deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann Wahl den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde uns die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden.

5.3 Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum Wahls bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus diesem Vertrag. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die Wahl gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Bis zur Erfüllung der Ansprüche Wahls dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.

5.4 NUR FÜR UNTERNEHMER: Ist der Kunde Unternehmer, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes entstehenden Forderungen, inklusive sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im gesamten Umfang an Wahl ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wahl verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

5.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter, wird der Kunde auf das Eigentum von Wahl hinweisen. Des Weiteren wird der Kunde Wahl hierüber unverzüglich benachrichtigen.

6 Widerrufsbelehrung

6.1 NUR FÜR VERBRAUCHER, NUR FÜR DEN FERNABSATZ VON WAREN IM SINNE VON § 312d BGB: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:

Wahl ElektroTechnik GmbH
Marzahner Straße 17A
13053 Berlin

Telefax: 030 4459821
E-Mail: info(at)berlin.wahl-co.de

6.2 Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

7 Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechselund Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz Wahls.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Wahl ElektroTechnik GmbH

Stand September 2011

1 Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (zusammenfassend „Kunde“), es sei denn, es wird im Folgenden ausdrücklich bestimmt, dass einzelne Bestimmungen nur für Verbraucher oder Unternehmer gelten sollen.

1.2 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Wahl ElektroTechnik GmbH („Wahl“) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser AGB in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Sofern der Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen wird, gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Dies gilt auch, wenn diese AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3 Abweichende AGB des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2 Angebote, Vertragsschluss, Preise und Zahlungen

2.1 Die Angebote von Wahl sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss erfolgt dadurch, dass Wahl die Bestellung oder den Auftrag des Kunden durch Lieferung oder Leistung der bestellten Ware oder Leistung oder durch die Mitteilung der Auslieferung oder Ausführung annimmt, nicht schon durch eine den Eingang der Bestellung bestätigende E-Mail oder Vergabe einer Auftrags- oder Kundennummer.

2.2 Zum Angebot von Wahl gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An den Unterlagen behält sich Wahl Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert unverzüglich zurückzusenden.

2.3 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz von Wahl inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Die Gewährung von Skonto erfolgt nur bei ausdrücklicher Einzelvereinbarung. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.

2.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder von Wahl abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.

2.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind von Wahl anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

3 Termine, Fristen

3.1 Liefer- oder Leistungstermine oder -fristen, bedürfen zur Verbindlichkeit der Schriftform. Wahl ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden nicht von Interesse. Versandkosten werden nur einmal berechnet.

3.2 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Wahl setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist Wahl berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen. Für den Fall des kundenseitigen Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Kaufsache auf den Kunden über.

3.3 NUR FÜR UNTERNEHMER: Ist die Liefer- und Leistungsverzögerung von Wahl nicht zu vertreten, haben wir das Recht, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wahl hat den Kunden hierüber unverzüglich zu benachrichtigen. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

3.4 NUR FÜR VERBRAUCHER: Bei Vorliegen durch Wahl zu vertretender Verzögerungen der Lieferung und Leistung wird die Dauer der vom Kunden gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei Wahl beginnt. 3.5 Beinhaltet die Leistung von Wahl zusätzlich die Montage oder sonstige Werk- oder Dienstleistung, so wird diese Leistung zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten (Montag bis einschließlich Freitag) unter der Berücksichtigung der Feiertage des Bundeslandes Niedersachsen erbracht. Das Weisungs- und Direktionsrecht der von uns zur Erbringung der Leistung eingesetzten Mitarbeiter steht ausschließlich Wahl zu.

4 Gewährleistung und Haftung

4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt ein Jahr. Für Bauleistungen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 5 Jahren.

4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, kann diese nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbracht werden.

4.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit unserer Pflichtverletzung oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

4.5 Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Wahl oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit Wahls, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Wahl haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse/-beschränkungen gelten nicht, sofern Wahl einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs der Leistung bleiben unberührt.

5 Pfandrecht, Eigentumsvorbehalt

5.1 Wahl steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Sachen des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

5.2 Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich Wahl das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat Wahl deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann Wahl den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde uns die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden.

5.3 Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum Wahls bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus diesem Vertrag. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die Wahl gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Bis zur Erfüllung der Ansprüche Wahls dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.

5.4 NUR FÜR UNTERNEHMER: Ist der Kunde Unternehmer, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes entstehenden Forderungen, inklusive sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im gesamten Umfang an Wahl ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wahl verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

5.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter, wird der Kunde auf das Eigentum von Wahl hinweisen. Des Weiteren wird der Kunde Wahl hierüber unverzüglich benachrichtigen.

6 Widerrufsbelehrung

6.1 NUR FÜR VERBRAUCHER, NUR FÜR DEN FERNABSATZ VON WAREN IM SINNE VON § 312d BGB: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:

Wahl ElektroTechnik GmbH
Rudolf-Diesel-Straße 16
21684 Stade

Telefax: 04141 66282
E-Mail: info(at)stade.wahl-co.de

6.2 Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

7 Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechselund Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz Wahls.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Wahl GmbH Staßfurt

Stand September 2011

1 Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (zusammenfassend „Kunde“), es sei denn, es wird im Folgenden ausdrücklich bestimmt, dass einzelne Bestimmungen nur für Verbraucher oder Unternehmer gelten sollen.

1.2 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Wahl GmbH Staßfurt („Wahl“) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser AGB in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Sofern der Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen wird, gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Dies gilt auch, wenn diese AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3 Abweichende AGB des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2 Angebote, Vertragsschluss, Preise und Zahlungen

2.1 Die Angebote von Wahl sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss erfolgt dadurch, dass Wahl die Bestellung oder den Auftrag des Kunden durch Lieferung oder Leistung der bestellten Ware oder Leistung oder durch die Mitteilung der Auslieferung oder Ausführung annimmt, nicht schon durch eine den Eingang der Bestellung bestätigende E-Mail oder Vergabe einer Auftrags- oder Kundennummer.

2.2 Zum Angebot von Wahl gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An den Unterlagen behält sich Wahl Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert unverzüglich zurückzusenden.

2.3 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz von Wahl inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Die Gewährung von Skonto erfolgt nur bei ausdrücklicher Einzelvereinbarung. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.

2.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder von Wahl abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.

2.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind von Wahl anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

3 Termine, Fristen

3.1 Liefer- oder Leistungstermine oder -fristen, bedürfen zur Verbindlichkeit der Schriftform. Wahl ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden nicht von Interesse. Versandkosten werden nur einmal berechnet.

3.2 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Wahl setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist Wahl berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen. Für den Fall des kundenseitigen Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Kaufsache auf den Kunden über.

3.3 NUR FÜR UNTERNEHMER: Ist die Liefer- und Leistungsverzögerung von Wahl nicht zu vertreten, haben wir das Recht, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wahl hat den Kunden hierüber unverzüglich zu benachrichtigen. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

3.4 NUR FÜR VERBRAUCHER: Bei Vorliegen durch Wahl zu vertretender Verzögerungen der Lieferung und Leistung wird die Dauer der vom Kunden gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei Wahl beginnt.

3.5 Beinhaltet die Leistung von Wahl zusätzlich die Montage oder sonstige Werk- oder Dienstleistung, so wird diese Leistung zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten (Montag bis einschließlich Freitag) unter der Berücksichtigung der Feiertage des Bundeslandes Niedersachsen erbracht. Das Weisungs- und Direktionsrecht der von uns zur Erbringung der Leistung eingesetzten Mitarbeiter steht ausschließlich Wahl zu.

4 Gewährleistung und Haftung

4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt ein Jahr. Für Bauleistungen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 5 Jahren.

4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, kann diese nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbracht werden.

4.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit unserer Pflichtverletzung oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

4.5 Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Wahl oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit Wahls, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Wahl haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse/-beschränkungen gelten nicht, sofern Wahl einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs der Leistung bleiben unberührt.

5 Pfandrecht, Eigentumsvorbehalt

5.1 Wahl steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Sachen des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

5.2 Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich Wahl das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat Wahl deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann Wahl den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde uns die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden.

5.3 Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum Wahls bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus diesem Vertrag. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die Wahl gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Bis zur Erfüllung der Ansprüche Wahls dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.

5.4 NUR FÜR UNTERNEHMER: Ist der Kunde Unternehmer, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes entstehenden Forderungen, inklusive sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im gesamten Umfang an Wahl ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wahl verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

5.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter, wird der Kunde auf das Eigentum von Wahl hinweisen. Des Weiteren wird der Kunde Wahl hierüber unverzüglich benachrichtigen.

6 Widerrufsbelehrung

6.1 NUR FÜR VERBRAUCHER, NUR FÜR DEN FERNABSATZ VON WAREN IM SINNE VON § 312d BGB: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:

Wahl GmbH Staßfurt
Athenslebener Weg 33
39418 Staßfurt

Telefax: 03925 961113
E-Mail: info(at)stassfurt.wahl-co.de

6.2 Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

7 Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechselund Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz Wahls.

Zentrale Einkaufs­bedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Präambel
Die Einkaufspolitik der Wahl GmbH + Co. KG inkl. aller Unternehmen der Wahl-Gruppe
(nachfolgend „Wahl-Gruppe “ genannt) ist von partnerschaftlichem Charakter. Die
Einkaufsbedingungen werden den Auftragnehmer daher nicht benachteiligen und ihm
jederzeit genau aufzeigen, was bei einem Auftrag von ihm erwartet wird und was die
Wahl-Gruppe dazu beiträgt.

  1. Geltungsbereich, Form

    1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten, soweit nicht zwischen der
    Wahl-Gruppe (nachfolgend „AG“ genannt) und dem Auftragnehmer im Sinne des § 14
    BGB (nachfolgend „AN“ genannt) schriftlich anderes vereinbart wird, für alle vom AG in
    Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen. Die AEB gelten nur, wenn der AN
    Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
    Sondervermögen ist.

    1.2 Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung
    beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der AN die Ware selbst herstellt
    oder bei Zulieferern einkauft. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum
    Zeitpunkt der Bestellung des AG gültigen bzw. jedenfalls in der dem AN zuletzt in Textform
    mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge,
    ohne dass der AG in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

    1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
    Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nur dann und insoweit
    Vertragsbestandteil, als der AG ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
    Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der AG
    im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und dem nicht ausdrücklich
    widerspricht.

    1.4 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge,
    Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der Bestellung haben Vorrang vor
    den AEB. Internationale Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen
    Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss
    gültigen Fassung auszulegen.

    1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des AN in Bezug auf den Vertrag (z.B.
    Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser
    AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche
    Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation
    des Erklärenden bleiben unberührt.

    1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung.
    Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit
    sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen
    werden.

  2. Vertragsschluss

    2.1 Durch Abgabe eines Angebotes, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder
    Ausführung einer Bestellung unterwirft sich der AN diesen AEB, sofern der AG ihm diese, im
    Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einer Bestellung mitgeteilt
    oder auf andere Weise allgemein bekannt gemacht hat, so dass er mit ihrer Anwendung
    rechnen muss.

    2.2 Der Vertrag besteht aus der Bestellung, diesen AEB, dem Leistungsverzeichnis sowie
    dem Verhandlungsprotokoll (in dieser Reihenfolge). In allen Schriftstücken einschließlich
    Rechnungen sind Bestellnummer, Zeichen und Datum vom Schreiben des AG anzugeben.

    2.3 Angebote sind unverbindlich und kostenlos einzureichen. Der AN hat sich im Angebot
    bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die
    Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese
    hinzuweisen. Er ist an sein Angebot drei Monate gebunden. Die Bestellung bedarf, um
    verbindlich zu sein, der Schriftform. Diese wird durch die Einkaufsabteilung erfolgen.
    Mündliche Vereinbarungen haben Geltung, wenn sie vom AG schriftlich bestätigt werden.
    Bestellungen sind vom AN unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Der AG behält sich vor,
    die Bestellung ohne Verpflichtung zur Schadenersatzleistung zurückzuziehen, wenn die
    Bestätigung nicht innerhalb von zwei Tagen eingeht. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B.
    Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der
    Bestellunterlagen hat der AN zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor
    Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Eine verspätete
    Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den AG.

  3. Preise und Stundenlohnarbeiten

    3.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und exklusive Umsatzsteuer. Sofern
    im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und
    Nebenleistungen des AN (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B.
    ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und
    Haftpflichtversicherung) ein.

    3.2 Falls bei Auftragserteilung der Preis nicht feststeht, ist er dem AG spätestens mit der
    Auftragsbestätigung anzugeben. Widerspricht der AG nicht innerhalb von fünf
    Arbeitstagen, so gilt der Preis als genehmigt. Gibt der AG bei der Bestellung einen Preis
    vor, so gilt dieser auch ohne Auftragsbestätigung nach drei Tagen als vom AN anerkannt.

    3.3 Ergänzend erforderlich werdende Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf ausdrückliche
    Anweisung und Bestätigung der örtlichen Bauleitung, der Projektleitung oder der
    Einkaufsabteilung des AG ausgeführt werden. Die geleisteten Stunden sind täglich in
    geeigneter und übersichtlicher Form (z.B. Excel-Tabelle) der örtlichen Bauleitung zur
    Gegenzeichnung vorzulegen. Nicht bestätigte Stunden gelten als nicht geleistet. Hierzu
    schließen die Parteien gesonderte Vereinbarungen.

  4. Ausführungen des Vertrages, Beachtung und Vorschriften

    4.1 Der AN verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und
    behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung oder Leistung muss
    den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz- Vorschriften sowie den allgemein anerkannten
    sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln, einschlägigen Norm-, DIN-,
    VDE- und sonstigen Vorschriften entsprechen.

    4.2 Der AN hat dafür zu sorgen, dass die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte sich
    umweltschutzgerecht sowie sicherheits- und brandschutzbewusst verhalten. Elektrische
    Maschinen, Geräte etc. müssen das VDE- Zeichen tragen. Nach solchen Vorschriften
    erforderliche Schutzvorrichtungen hat der AN innerhalb des vereinbarten Preises
    mitzuliefern. Hat der AN Bedenken gegen die vom AG gewünschte Art der Ausführung, so
    hat er dies dem AG unverzüglich anzuzeigen. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und
    Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne,
    Bedienungsanweisungen u. ä.) hat der AN, erforderlichenfalls in vervielfältigungsfähiger
    Form, kostenlos und ohne gesonderte Aufforderung durch den AG mitzuliefern.

  5. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt

    5.1 Die vereinbarten Termine sind verbindlich. Die Annahme von Waren erfolgt durch den
    AG nur zu den in der Bestellung angegebenen Zeiten.

    5.2 Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs des Bestellschreibens beim AN.
    Der AN gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. Sind
    Verzögerungen zu erwarten, z.B. auch bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder sonstigen
    unvorhersehbaren Ereignissen, so hat der AN dies unter Angabe der Gründe und der
    mutmaßlichen Dauer unverzüglich schriftlich (z.B. per Mail) anzuzeigen.

    5.3 Der AN ist dem AG zum Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer
    Verzugsschäden verpflichtet, soweit die Verzögerung auf schuldhaftem Verhalten des AN
    beruht. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf
    Ersatzansprüche. Der genannte Liefertermin bezeichnet den Anliefertermin an der in der
    Bestellung angegebenen Adresse.

  6. Abnahme

    Ist die Lieferung oder Leistung im vertragsgemäßen Zustand erfolgt oder sind eventuell
    festgestellte Mängel beseitigt, so wird sie durch den AG abgenommen. Ist ein
    Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein
    gemeinsames Abnahmeprotokoll ausgesprochen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
    Vorschriften.

  7. Eigentumsverhältnisse

    7.1 Der AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum und ausschließliche Nutzungs- und
    Verwertungsrechte am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe
    mit der Abnahme. Das Gleiche gilt für die vom AN mitgelieferten Unterlagen. Durch die
    Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht
    bestehen.

    7.2 Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum des AG. Sie sind als solches zu
    kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Werden
    Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden
    oder vermischt, so erwirbt der AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN
    verwahrt diese unentgeltlich für den AG.

    7.3 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von
    beigestellten Gegenständen durch den AN wird für den AG vorgenommen. Das gleiche
    gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch den AN, so dass der AG als
    Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen
    Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

  8. Schutzrechte

    Der AN haftet dafür, dass durch die Lieferung und/oder Leistung Patente, Urheberrechte,
    Markenrechte, Know-How und Designs sowie sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt
    werden. Der AN hat den AG von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern hin
    freizustellen.

  9. Nachunternehmer

    Der AN darf Nachunternehmern nur nach vorheriger Absprache mit dem AG mit der
    Erfüllung der beauftragten Leistungen beauftragen. Gibt der AN nach Zustimmung durch
    den AG einzelne Leistungen zur Erfüllung an einen Nachunternehmer ab, so sind die
    vertraglichen Vereinbarungen mit dem AG auch auf die Nachunternehmer anzuwenden.

  10. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

    10.1 Der AN hat die in Zusammenhang mit dem Geschäftsfall stehenden Erkenntnisse
    vertraulich zu behandeln. Der AN darf keine Preise, Konditionen oder sonstige Erkenntnisse
    an Dritte weitergeben, weder während noch nach der Abwicklung des Geschäftsfalles.

    10.2 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen,
    Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält der AG sich die Eigentums- und
    Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung
    zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an den AG zurückzugeben. Gegenüber
    Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des
    Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den
    überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere
    Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz
    bleiben unberührt.

    10.3 Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software,
    Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige
    Gegenstände, die der AG dem AN zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind –
    solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des AN gesondert zu verwahren und in
    angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

  11. Rechnung und Zahlung

    11.1 Rechnungen sind stets zweifach und für jede Bestellung gesondert unter Angabe
    unserer Bestell- und Projektaktennummern zu erteilen. Die Umsatzsteuer ist gesondert
    auszuweisen.

    11.2 Nicht ordnungsgemäß erstellte (=prüffähige) Rechnungen gelten als nicht erteilt. Die
    Zahlung erfolgt grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30
    Tagen ohne Abzug durch Scheck oder Überweisung. Die Fristen beginnen mit
    Rechnungseingang oder, falls die Ware nach Rechnung eintrifft, mit Wareneingang,
    keinesfalls jedoch vor dem vereinbarten Wareneingangstermin. Durch eine Zahlung wird
    die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des AN nicht bestätigt. Überzahlungen sind
    unverzüglich an den AG zurückzuerstatten.

    11.3 Der AN kann sich nicht auf Verjährung oder Wegfall der Bereicherung berufen. Die
    Aufrechnung von Forderungen mit eigenen Gegenforderungen ist nur nach vorheriger
    Zustimmung des AG zulässig. Weitere Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie
    die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem AG in gesetzlichem Umfang zu. Der AG
    ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange noch Ansprüche
    aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den AN zustehen. Der AN darf
    ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder seine Leistungspflichten noch
    seine vertraglichen Ansprüche ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Vereinbarte
    Vorauszahlungen leistet der AG nur gegen Stellung einer für ihn kostenlosen,
    selbstschuldnerischen und unbefristeten Bankbürgschaft. Die Auswahl der Bank und die
    Bedingungen der Bürgschaftsurkunde bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung
    des AG.

    11.4 Der AG schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die
    gesetzlichen Vorschriften.

  12. Gewährleistung und Mangelhafte Lieferung

    12.1 Für die Rechte des AG bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falschund
    Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter
    Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den AN gelten die gesetzlichen
    Vorschriften. Der AN gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des
    Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und sonstigen
    Ausführungsvorschriften des AG entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft
    und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material,
    Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (Zeichnungen,
    Pläne, u. ä.).

    12.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der AN insbesondere dafür, dass die Ware
    bei Gefahrübergang auf den AG die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung
    über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die –
    insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des
    jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen
    wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von dem AG,
    vom AN oder vom Hersteller stammt.

    12.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der AN
    die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies
    aus einer Beschaffenheitsvereinbarung oder sonstigen Produktbeschreibungen des
    Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem
    Warenetikett, ergibt.

    12.4 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige
    Mängel ist der AG bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442
    Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem AG Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu,
    wenn dem AG der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
    geblieben ist.

    12.5 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen
    Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des AG
    beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher
    Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B.
    Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle
    im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht
    keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung
    unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem
    Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des AG für später entdeckte Mängel bleibt
    unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige)
    jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen
    ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

    12.6 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute
    Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere
    Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel
    offenbar wurde; der gesetzliche Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen
    (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung
    erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
    Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der AN auch dann, wenn sich
    herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des AG bei
    unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet der AG
    jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel
    vorlag.

    12.7 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der Regelungen gilt: Kommt der AN seiner
    Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl des AG durch Beseitigung des Mangels
    (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) –
    innerhalb einer von dem AG gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der AG
    den Mangel selbst beseitigen und vom AN Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen
    bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den AN
    fehlgeschlagen oder für den AG unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit,
    Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden)
    bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der AG den AN
    unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

    12.8 Im Übrigen ist der AG bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen
    Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    Außerdem hat der AG nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und
    Aufwendungsersatz. Die bei der Mängelbeseitigung vom AN zu tragenden Kosten
    umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zum Aus- und
    Einbau aufgewandte Arbeit, Reisekosten und die Durchführung der Mängelbeseitigung.
    Der AG muss dabei schadfrei gestellt werden.

    12.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt in allen Fällen zwei Jahre gem. § 477 BGB oder fünf
    Jahre gem. § 638 BGB. Wird keine schriftliche Abnahmebestätigung ausgestellt, so
    beginnt sie zwei Wochen nach Eingang der Lieferung beim AG. Im Übrigen gelten die
    gesetzlichen Verjährungsfristen.

    12.10 Für gelieferte Ersatzstücke und Nachbesserungsarbeiten leistet der AN wie für den
    Gegenstand der Lieferung Garantie und Gewähr. Für Lieferteile, die wegen
    Gewährleistungsmängeln nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende
    Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.

  13. Produzentenhaftung

    13.1 Ist der AN für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den AG insoweit von
    Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und
    Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

    13.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der AN Aufwendungen gem. §§ 683,
    670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme
    Dritter einschließlich von dem AG durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt
    und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der AG dem AN – soweit möglich und zumutbar
    – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende
    gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

    13.3 Der AN hat eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und zu
    unterhalten.

  14. Werbematerial

    Der AN darf in Werbematerial auf geschäftliche Verbindungen mit dem AG nur mit dessen
    ausdrücklicher Zustimmung hinweisen.

  15. Kündigung und Rücktritt

    Der AG ist unbeschadet sonstiger gesetzlicher und vertraglicher Kündigungs- und
    Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn
    über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches
    Vergleichsverfahren eröffnet ist oder der AN seine Zahlungen nicht nur vorübergehend
    einstellt.

  16. Anwendbares Recht

    16.1 Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen dem AG und dem AN gilt das
    Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts,
    insbesondere des UN-Kaufrechts.

    16.2 Soweit zulässig, vereinbaren die Parteien als ausschließlichen – auch internationalen
    –Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten den
    Geschäftssitz des AG. Entsprechendes gilt, wenn der AN Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Der
    AG ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der
    Lieferverpflichtung gem. diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am
    allgemeinen Gerichtsstand des AN zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften,
    insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

    16.3 Sollten einzelne Bestimmungen oder Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam
    oder nichtig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Der AN
    und der AG werden sich bemühen, die ungültige Bestimmung oder Bedingung durch eine
    zusätzliche Vereinbarung zu ersetzen, die in ihrem geschäftlichen Erfolg der ungültigen
    oder nichtigen möglichst nahekommt.

    Stand November 2023

Onlinestreit­beilegung

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

Hinweis: Die Wahl GmbH + Co. KG ist nicht bereit und auch gesetzlich nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.